Was ist der Entlastungsbetrag ?

Seit 2017 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu € 125 monatlich – also bis zu € 1500 pro Jahr.

Dieser Anspruch ist, unabhängig des jeweiligen Pflegegrades von 1 bis 5, ergänzend zu den regulären Pflegeleistungen. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen, z.B. zur Förderung und des Erhaltes der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen, sowie zur Entlastung pflegender Angehöriger oder gleichgestellter Personen.

Sollte diese monatliche Leistung nicht vollständig ausgeschöpft werden, überträgt sich der verbleibende Restbetrag automatisch in die folgenden Kalendermonate. Leistungsbeträge, die zum Jahresende nicht verbraucht sind, in das darauffolgende Kalenderhalbjahr.

Der Entlastungsbetrag kann von einem zertifizierten und anerkannten Pflegedienst durch Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden, oder für, durch Rechnung belegte, bereits erbrachte Leistungen zugelassener Anbieter rückwirkend erstattet werden.

Zusätzlich können auch die nicht verwendeten Teile des ambulanten Sachleistungsbetrages der Pflegekasse in den Pflegegraden 2 bis 5 für zugelassene Leistungen zur Entlastung und Unterstützung umgewidmet werden.

Es können bis zu 40% des Leistungshöchstbetrages der jeweiligen Pflegegrade umgewandelt und für nach Landesrecht anerkannte Angebote verwendet werden.

  • Pflegegrad 2 : € 400,60
  • Pflegegrad 3 : € 644,20
  • Pflegegrad 4 : € 769,80
  • Pflegegrad 5 : € 923,00

Für welche Leistungen und Angebote kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwendet werden ?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist generell für Erstattungen von Ausgaben gedacht, die Pflegebedürftigen bei Inanspruchnahme der nachfolgenden und weiteren Versorgungs- und Hilfsleistungen entstehen.

  • Unterstützung und Entlastung im Haushalt : Dies umfasst Dienstleistungen wie Reinigung der Wohnräume, Entsorgungen, Beschaffung von Lebensmitteln und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs,Versorgung von Zimmerpflanzen und/oder Haustieren, etc..
  • Unterstützung der körperbezogenen Selbstversorgung (nur Pflegegrad 1) : z.B. Hilfe bei der regelmäßigen Körperpflege, wie Duschen, Baden oder Haarwäsche.
  • Unterstützung im Alltag : Begleitungen und Hilfe außerhalb des Hauses, z.B. bei Arztbesuchen oder zum Friseur, zum Erhalt sozialer Kontakte, wie Kirchen- oder Gruppenbesuche und allgemeiner Kontaktpflege.
  • Verhinderungspflege (nur professionelle Anbieter) : Pflegebedürftige, die hauptsächlich von Angehörigen in ihren eigenen 4 Wänden betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, falls die Pflegenden verhindert sind und deshalb eine professionelle Vertretung benötigt wird.
  • Leistungen der Tagespflege / Nachtpflege in stationärer Einrichtung.
  • Leistungen der Kurzzeitpflege.
  • Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags.

Dies sind einige Beispiele für die Verwendung des Entlastungsbetrages – weitere Verwendungszwecke sind möglich, zugelassen und erstattungsfähig. 

Die gesetzlichen Bestimmungen für zugelassene Betreuungs– und Entlastungsangebote variieren  in den verschiedenen Bundesländern – dies gilt besonders bei den sogenannten „niederschwelligen Betreuungsleistungen“.

Gern stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zu diesem wichtigen Thema zur Verfügung.

Weitere, ausführliche Informationen zum Thema „Entlastungsleistungen“ bzw „Entlastungsbetrag nach 45b und Unterstützungsangebote im Alltag“ finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheitium.